Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ewa-marine GmbH
(Aktueller Stand vom 01. Juni 2015)
1. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, insbesondere aus Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Dienst-, Miet- und Leihverträgen. Der Kunde erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und für alle zukünftigen Geschäfte mit der ewa-marine GmbH als verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf einer schriftlichen Bestätigung der ewa-marine GmbH. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch Schweigen oder durch Lieferung der ewa-marine GmbH Vertragsinhalt.
2. Abwicklung der Bestellung und Vertragsabschluß
Die Bestellung durch den Kunden ist zunächst ein Angebot auf Abschluß eines Vertrages, das ihn für die Dauer von 7 Tagen ab Zugang der Bestellung bei der ewa-marine GmbH bindet. Eine abweichende Bestellannahme, eine Ablehnung oder ein Widerspruch sind der ewa-marine GmbH möglich.
Verträge kommen entweder durch Erfüllung unmittelbar zustande oder durch schriftliche (auch durch Telex, Telefax, Teletex, e-mail) Erklärung. Dies gilt auch für mündliche oder fernmündliche Bestellungen des Kunden, auf die wir unverzüglich reagieren.
Eine Annullierung von Aufträgen ist nur mit Zustimmung der ewa-marine GmbH zulässig.
3. Leistungsumfang
Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sie dienen lediglich der Vertragsanbahnung, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich erklärt worden. Der Umfang der vertraglichen Verpflichtung ergibt sich aus Auftrag des Kunden, Bestellannahme oder sonstigen Leistungsbeschreibungen der ewa-marine GmbH. An ein von der ewa-marine GmbH speziell ausgearbeitetes Angebot hält sich die ewa-marine GmbH 30 Kalendertage ab Datum des Angebots gebunden, soweit nicht ein anderer Zeitraum offeriert wird.
4. Erfordernisse zum Inhalt des Vertrages
Dem Kunden mitgeteilte Informationen über Waren und Erzeugnisse der ewa-marine GmbH werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie in der vorgenannten schriftlichen Erklärungen aufgeführt sind.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen und ähnliches sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend. Angebote und Informationen der ewa-marine GmbH beziehen sich auf normale Standardqualität und Ausführung. Angaben über Qualitäten und Ausführungen allgemein sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen.
Entwürfe, Zeichnungen, Organisationspläne und dergleichen, die von der ewa-marine GmbH ausgearbeitet oder vorgelegt werden, bleiben deren uneingeschränktes Eigentum. Sie dürfen ohne Genehmigung der ewa-marine GmbH weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht noch sonstwie verwertet werden.
5. Preise
Die Preise verstehen sich in Euro ohne Abzug rein netto und soweit nichts anderes vereinbart wird, ab Lager der ewa-marine GmbH und nur für den jeweiligen Auftrag. Fracht, Anfuhr, Installation, Transportversicherung und Umsatzsteuer sind nicht eingeschlossen. Die Preise sind grundsätzlich Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
Rechnungen der ewa-marine GmbH sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zahlbar, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Kunde ist sich bewußt, daß durch das auf der Rechnung aufgedruckte Datum die Fälligkeit 30 Tage nach Rechnungsdatum rechtlich begründet wird.
Skonto wird nur dann akzeptiert, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Lieferungen und Leistungen erfüllt sind und Skonto schriftlich vereinbart wurde.
Die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise werden der Lieferung und Leistung Zugrunde gelegt, wenn diese innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß erfolgt. Spätere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den bei Lieferung und Leistung gültigen Preisen der ewa-marine GmbH. Macht die ewa-marine GmbH von Preisänderungen Gebrauch, hat der Kunde das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Weitere Rechte stehen dem Kunden nicht zu. Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist die ewa-marine GmbH zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechtigt. Die ewa-marine GmbH behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
Leistungsverweigerungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte, soweit sie nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Wechsel und Schecks werden nur spesenfrei und erfüllungshalber angenommen. In solchen Fällen ist für die Richtigkeit der Zahlung nicht das Datum der Ausstellung, sondern das Datum der vorbehaltlosen Gutschrift maßgebend, sofern Einreichung durch uns unverzüglich erfolgt. Eine Haftung für rechtzeitige Vorlegung und Protest wird nicht übernommen.
Der Kunde kann nur mit nicht bestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen.
6. Lieferung
Lieferung erfolgt unter Ausschluß jeglicher Haftung stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Versandweg und Versandart bleiben der ewa-marine GmbH überlassen. Verlangt der Kunde eine besondere Versandart, so trägt er die Kosten hierfür. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und zu dessen Lasten abgeschlossen, wenn dies der ewa-marine GmbH rechtzeitig vor Lieferung schriftlich mitgeteilt wird.
Teillieferungen und Teilberechnungen sind zulässig. Dies gilt insbesondere, wenn Lieferungen und Leistungen in mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Stufen erbracht werden.
Die Rücksendung von Ware ist nur mit dem ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einverständnis der ewa-marine GmbH zulässig.
7. Lieferfristen
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der ewa-marine GmbH ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Werden schriftlich verbindlich zugesagte Termine um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, kann er vom Vertrag zurücktreten.
Die Einhaltung der Lieferfristen kann von Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden bei der Durchführung der Organisation abhängen. Wenn dadurch der Liefergegenstand nach Auftrag verändert wird und/oder etwaige vom Kunden zur Verfügung zu stellende Unterlagen verzögert zur Verfügung stehen, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend
Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse wie z.B. Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Mangel an Transportmitteln, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängern sich, wenn ewa-marine GmbH dadurch an der rechtzeitigen Lieferung behindert ist, die Liefer- und Leistungsfristen in angemessenem Umgang. Die ewa-marine GmbH kommt hierdurch nicht in Verzug. Wird die ewa-marine GmbH die Lieferung dadurch unmöglich oder unzumutbar, besteht für die ewa-marine GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die betreffende Sendung das Lager verlassen hat, oder wenn sie innerhalb der Frist versandbereit ist und Mitteilung hiervon dem Kunden zugegangen ist. Entsprechendes gilt für Leistungsfristen sinngemäß. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Aus verspäteter oder verzögerter Lieferung kann der Kunde Schadensersatzansprüche nur herleiten, wenn die ewa-marine GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
8. Unmöglichkeit und Verzug
Bei Lieferunmöglichkeit, insbesondere wegen Ausfall von Zulieferungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, kann die ewa-marine GmbH vom Vertrag zurücktreten, der Kunde verliert seinen Anspruch auf Gegenleistung. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
9. Annahme
Nimmt der Kunde versandbereite Ware oder Leistungen zum vereinbarten Termin aus Gründen, die die ewa-marine GmbH nicht zu vertreten hat, nicht an , geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung sofort auf ihn über. Die ewa-marine GmbH ist berechtigt, die Waren in diesem Fall auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern oder bei Selbstlagerung, ebenfalls auf Gefahr des Kunden, ortsübliche Lagerkosten zu berechnen. Die ewa-marine GmbH kann die Ware auch auf Gefahr des Kunden am Lieferort abstellen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Kunde ist verpflichtet, auch transportbeschädigte Ware anzunehmen und beim Frachtführer bzw. bei Lieferung durch die ewa-marine GmbH in Anwesenheit des Frachtführers bzw. Lieferanten eine Tatbestandsaufnahme der Beschädigung zu veranlassen, auf dem Empfangsschein einen entsprechenden Vermerk aufzubringen und der ewa-marine GmbH dessen Bescheinigung mitzuteilen. Wird die Bescheinigung des Frachtführers nicht innerhalb von 8 Tagen beschafft, sind Ersatzansprüche seitens des Kunden ausgeschlossen. Bei Versand im eigenen Transportmittel der ewa-marine GmbH ist unverzüglich entsprechende Mitteilung zu machen. Erweist sich die Beanstandung des Kunden als unberechtigt, so trägt der Kunde alle Kosten, die der ewa-marine GmbH aufgrund der unberechtigten Reklamation zur Feststellung und Behebung des angeblichen Mangels entstanden sind oder aufgewendet hat.
Bei nachträglich festgestellten Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme vorzunehmen; die ewa-marine GmbH sowie der jeweilige Frachtführer sind sofort zu benachrichtigen. Nach Ablauf des achten Tages nach Lieferung sind Ansprüche aus Transportbeschädigungen ausgeschlossen. Unterläßt der Kunde die vorstehenden Maßnahmen, bestehen keinerlei Ansprüche für ihn.
Die Rücknahme beschädigter Ware kann nach Rücksprache und Vereinbarung mit der ewa-marine GmbH erfolgen.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum der ewa-marine GmbH bis zur Bezahlung sämtlicher ? auch künftig entstehender ? Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
Bei Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen nicht der ewa-marine GmbH gehörenden Sachen erhält die ewa-marine GmbH an den anderen Sachen Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer zum Wert der übrigen verbundenen bzw. verarbeiteten Sachen. Der Kunde verwahrt in diesem Fall das Miteigentum der ewa-marine GmbH unentgeltlich.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern, solange er nicht in Verzug ist; zu anderen Verfügungen insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt.
Der Kunde tritt schon jetzt von seinen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware den Betrag mit allen Nebenrechten an die ewa-marine GmbH ab, der dem ewa-marine GmbH ? Rechnungspreis einschließlich Umsatzsteuer entspricht. Die ewa-marine GmbH nimmt diese Abtretungen an. Für den Fall, daß die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an die ewa-marine GmbH ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages einschließlich Umsatzsteuer, den die ewa-marine GmbH ihm für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hat. Die ewa-marine GmbH nimmt diese Abtretung an.
Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, die an die ewa-marine GmbH abgetretenen Forderungen einzuziehen. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, ist die ewa-marine GmbH berechtigt, dies den Abnehmern des Kunden anzuzeigen und Zahlung an die ewa-marine GmbH zu verlangen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung der ewa-marine GmbH zulässig.
Für den Fall, daß beim Kunden Umstände eintreten, die nach Auffassung der ewa-marine GmbH eine Gewährung von Zahlungszielen nicht mehr rechtfertigen, hat der Kunde auf Verlangen der ewa-marine GmbH die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, der ewa-marine GmbH alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen und zu übersenden. Zu diesem Zweck hat der Kunde der ewa-marine GmbH ggf. Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
Bei berechtigtem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder nach dessen Verzug ist die ewa-marine GmbH nach ihrer Wahl berechtigt:
- vom Vertrag oder Liefertermin des Vertrages zurückzutreten und sofortige Rückgabe der gelieferten Ware zu verlangen, ohne daß ein Recht auf Zurückbehaltung des Kunden besteht. Etwaige Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden;
- für etwaige in Zahlung genommene Wechsel sofortige Freistellung aus der Wechselverpflichtung zu verlangen;
- gestundete und befristete Forderungen für sofort fällig zu erklären.
Der Kunde wird der ewa-marine GmbH jederzeit Zutritt zu der Ware gewähren und der ewa-marine GmbH diese auf Verlangen herausgeben oder ggfs. die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte bewirken. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die ewa-marine GmbH liegt ? soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet ? kein Rücktritt vom Vertrag. Die Zurücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dieses schriftlich angezeigt wird.
Die ewa-marine GmbH ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuholen, auf Kosten des Kunden zu verwerten und ggfs. instand zu setzen.
Für diesen Fall kann die ewa-marine GmbH für die Zeit der Überlassung des Kaufgegenstandes oder des überlassenen Ersatzgegenstandes eine Nutzungsentschädigung verlangen, die dem Betrag entspricht, der von der ewa-marine GmbH auf der Basis der üblichen Mietsätze für die Vermietung gleicher Gegenstände des Lieferprogramms der ewa-marine GmbH erhoben wird. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe der ewa-marine GmbH-Forderung um mehr als 20%, wird die ewa-marine GmbH insoweit die Sicherung nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Der Kunde hat der ewa-marine GmbH den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort schriftlich mitzuteilen und die ewa-marine GmbH in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen trägt der Kunde.
11. Abtretungsverbot
Die Rechte des Kunden aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind nicht übertragbar, sofern und soweit dies nicht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt wurde.
12. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung. Im übrigen gelten die jeweiligen warenspezifischen Garantiebestimmungen.
Die ewa-marine GmbH leistet Gewähr für bestimmte Eigenschaften der Ware nur dann, wenn dies ausdrücklich im Angebot, Auftrag oder in der Bestellannahme vermerkt ist. Der Kunde hat die Wahl, fehlerhafte Ware im Gewährleistungszeitraum in der Originalverpackung bzw. einer gleichwertigen Verpackung unfrei per Post oder Bahn an die ewa-marine GmbH zu senden oder auf seine Kosten und Gefahren zur ewa-marine GmbH zu bringen, bringen zu lassen und wieder abzuholen.
Die Gewährleistungspflicht der ewa-marine GmbH entfällt, soweit die an der gelieferten Ware aufgetretenen Mängel auf unsachgemäßer Behandlung, normaler Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung oder auf Eingriffen oder Änderungen an der gelieferten Ware beruhen, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ewa-marine GmbH vorgenommen wurden. Gleiches gilt, wenn der Mangel auf der Vornahme von Reparaturen durch nicht von der ewa-marine GmbH autorisiertes Personal beruht oder wenn die Gebrauchsanweisung oder Betriebs- bzw. Wartungsanweisungen der ewa-marine GmbH vom Kunden nicht eingehalten werden. Minder- und Falschlieferungen sowie sofort erkennbare Mängel können nur innerhalb von 8 Tagen nach Ankunst der Lieferung beim Kunden von diesem, sollte er Vollkaufmann sein, schriftlich beanstandet werden. Nicht sofort erkennbare Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Erkennbarwerden und längstens innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung geltend zu machen. In jedem Fall sind sämtliche Kunden verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich der ewa-marine GmbH zu melden.
Auf Verlangen der ewa-marine GmbH stellt der Kunde der ewa-marine GmbH oder einem von der ewa-marine GmbH beauftragten Dritten eine schriftliche Mängelbescheinigung zur Verfügung, aus welcher hervorgeht, wie sich die Mängel bemerkbar machen und wie sie sich auswirken.
Bei berechtigter Beanstandung behebt die ewa-marine GmbH oder ein von der ewa-marine GmbH beauftragter Dritter die Mängel nach seiner Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Mehrere Nachbesserungsversuche sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, wofür der ewa-marine GmbH ein angemessener Zeitraum und Gelegenheit einzuräumen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bevor der Kunde von diesem Recht Gebrauch macht, muß er der ewa-marine GmbH dies schriftlich mitteilen und eine angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung einräumen.
Transportschäden an der gelieferten Ware fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht. Für solche Schäden gilt Ziffer 9. Der AVLB.
Die ewa-marine GmbH ist berechtigt, die Durchführung der Gewährleistung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
13. Haftung
Alle Vorschläge, Beratungen und Auskünfte werden nach bestem Wissen und ohne Haftung erteilt. Die ewa-marine GmbH übernimmt keine Gewähr für Schäden oder Störungen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Handhabung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung von fremdbezogenen Zubehören, nicht normalen Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden, die zu Lasten des Kunden gehen, zurückzuführen sind.
Im übrigen ist die Haftung der ewa-marine GmbH auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gegenüber Vollkaufleuten wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden bleibt ausgeschlossen.
Vom Kunden übergebene Unterlagen und sonstiges Eigentum wird von der ewa-marine GmbH mit der Sorgfalt wie für in eigenen Angelegenheiten aufbewahrt. Eine Haftung für Abhandenkommen wird ausgeschlossen.
14. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Gegenüber Vollkaufleuten wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden bleibt ausgeschlossen.
15. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei der ewa-marine GmbH oder den mit ihr verbundenen Unternehmen verarbeitet.
16. Allgemeine Bedingungen
Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es gilt des Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist München, wenn der Kunde Vollkaufmann ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde seinen Wohnsitz im Ausland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die ewa-marine GmbH ist jedoch berechtigt, das für den Kunden örtlich zuständige Gericht zu wählen.
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Wolfratshausen, den 01. Juni 2015